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Die
Verwaltung eines gemeinschaftlichen
Eigentums einer Wohnungs-eigentumsanlage
steht allen Wohnungseigentümern
gemeinschaftlich zu. Eine ordnungsgemäße
Verwaltung ist jedoch praktisch nicht
denkbar ohne ein besonderes Organ – den
Verwalter. Nach § 20 WEG
(Wohnungseigentumsgesetz) kann deshalb die
Bestellung eines Verwalters nicht
ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich
nicht auf das Gesamteigentum, sondern nur
auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die
Verwaltung des Sondereigentums, also der
Wohnräume, bzw. der gewerblich genutzten
Räume, obliegt dem jeweiligen Eigentümer
selbst. Will ein Wohnungseigentümer auch
sein Sondereigentum verwalten lassen, muss
er hierfür einen gesonderten
Verwalter-Vertrag abschließen.
Darüber hinaus sind Sonderverwaltungen,
Mietverwaltungen und Erstellung von
Nebenkostenabrechnungen und
Betriebskostenabrechnungen weitere Angebote
eines Verwalters, welche in Effizienz und
unter wirtschaftlichen und ökonomischen
Gesichtspunkten durchaus geeignet sind,
Eigentümer in Ihren Aufgaben zu
unterstützen.
Der Verwalter ist stets Sachverwalter für
fremdes Vermögen. Die Verwaltung beruht auf
einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis
zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft,
einzelnen Eigentümern und Verwalter. Dieses
Vertrauensverhältnis setzt erfahrungsgemäß
neben der persönlichen Zuverlässigkeit,
Unparteilichkeit und geordneten
Vermögensverhältnissen, auch spezielle
Fachkenntnisse der Verwaltungstechnik, der
wirtschaftlichen Geschäftsführung und
einschlägiger privatrechtlicher Vorschriften
voraus.
Die Verwalter-Vergütung ist ein Entgelt für
eine qualifizierte Dienstleistung. Deshalb
wird ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und
die Güte der vom Verwalter und seinen
Mitarbeitern zu erbringenden Leistungen. Ein
Vergleich von Verwalter-Gebühren bei
verschiedenen Verwalter-Angeboten ist also
nur auf der Grundlage eines Vergleiches der
Leistungsfähigkeit der Verwaltungsfirmen
möglich.
Eine ordnungsgemäße Verwaltung beinhaltet
die Beachtung vielfältiger Vorschriften,
deren Kenntnis durch ständigen
Informationsaustausch, Seminare und
Fortbildungen gewährleistet sind und die
Beobachtung der aktuellen Rechtsprechungen
erfordern. Dies sind unter anderem das
Wohnungseigentumsgesetz, die
Heizkostenverordnung, die II.
Berechnungs-verordnung, sowie das Mietgesetz
und das Bürgerliche Gesetzbuch. |
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