Hausverwaltung
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Die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungs-eigentumsanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ – den Verwalter. Nach § 20 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) kann deshalb die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das Gesamteigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume, bzw. der gewerblich genutzten Räume, obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst. Will ein Wohnungseigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, muss er hierfür einen gesonderten Verwalter-Vertrag abschließen.
Darüber hinaus sind Sonderverwaltungen, Mietverwaltungen und Erstellung von Nebenkostenabrechnungen und Betriebskostenabrechnungen weitere Angebote eines Verwalters, welche in Effizienz und unter wirtschaftlichen und ökonomischen Gesichtspunkten durchaus geeignet sind, Eigentümer in Ihren Aufgaben zu unterstützen.
Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen. Die Verwaltung beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft, einzelnen Eigentümern und Verwalter. Dieses Vertrauensverhältnis setzt erfahrungsgemäß neben der persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnissen, auch spezielle Fachkenntnisse der Verwaltungstechnik, der wirtschaftlichen Geschäftsführung und einschlägiger privatrechtlicher Vorschriften voraus.
Die Verwalter-Vergütung ist ein Entgelt für eine qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und die Güte der vom Verwalter und seinen Mitarbeitern zu erbringenden Leistungen. Ein Vergleich von Verwalter-Gebühren bei verschiedenen Verwalter-Angeboten ist also nur auf der Grundlage eines Vergleiches der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsfirmen möglich.
Eine ordnungsgemäße Verwaltung beinhaltet die Beachtung vielfältiger Vorschriften, deren Kenntnis durch ständigen Informationsaustausch, Seminare und Fortbildungen gewährleistet sind und die Beobachtung der aktuellen Rechtsprechungen erfordern. Dies sind unter anderem das Wohnungseigentumsgesetz, die Heizkostenverordnung, die II. Berechnungs-verordnung, sowie das Mietgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch.

 
 
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